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„Winterdienstpflichten“

Um Bürgern und Gästen der Stadt Sinzig einen unfallfreien Winter zu ermöglichen, erinnert die Stadtverwaltung an die Pflichten des Winterdienstes. Die Anlieger oder Grundstückseigentümer sind in der Zeit von 7 bis 20 Uhr verpflichtet, den Gehweg entlang ihres Grundstückes zu räumen und zu streuen. Dort, wo kein Gehweg vorhanden ist, müssen die Anlieger einen Streifen entlang der Grundstücksgrenze von ca. 1,50 m freihalten. Bei Bedarf sind die Räum- und Streuarbeiten mehrfach täglich durchzuführen.
Wir bitten darum, die Fahrspuren von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Die Räum- und Streufahrzeuge werden sonst behindert oder können den Winterdienst in diesen Bereichen nicht durchführen.
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass nicht alle Straßen winterdienstlich befahren werden. Dies ist lediglich bei der Dreifaltigkeitsbrücke und der Trifterwegbrücke gesetzlich erforderlich. Bei den Straßen, die winterdienstlich befahren werden, handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt.

Stadtverwaltung Sinzig

(15.12.2022)